04/06/2018 von KP Consulting 0 Kommentare
Beschäftigungsbonus ab 01. Juli 2017
Die Lohnnebenkosten-Senkung wird nun ab 1. Juli 2017 Realität und zwar in Form vom sogenannten „Beschäftigungsbonus“.
Unternehmen, die ab dem 1. Juli zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, erhalten unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu 3 Jahren (Nach 2 Jahren wird eine Evaluierung durchgeführt werden).
Wer wird gefördert?
Alle Unternehmen, unabhängig von Ihrer Branche, Rechtsform und Unternehmensgröße, können grundsätzlich den Beschäftigungsbonus in Anspruch nehmen. Es ist darauf zu achten, dass das Unternehmen ihre Betriebsstätte oder Ihren Sitz in Österreich hat und die Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.
Unternehmen, die erst in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung gegründet wurden, können ebenfalls einen Antrag stellen. ACHTUNG! Neugegründete Unternehmen oder solche Unternehmen, die aus einer Umgründung heraus entstanden sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit einen Antrag für den Beschäftigungsbonus zu stellen. Es ist hier ratsam, seinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufzusuchen, denn nur er kann bestätigen, dass diese Neugründung nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist. Die Bestätigung durch einen Bilanzbuchhalter, selbständige Buchhalter und/oder Lohnverrechner reichen in diesem Fall nicht aus.
Wer wird NICHT gefördert?
Das sind Unternehmen die gemäß Statistik Austria dem Sektor Staat angehören, sowie Firmenumgründungen, Verschiebungen in Konzernen oder ähnliches, werden nicht gefördert.
Der Beschäftigungsbonus wird ebenfalls für neu aus dem Ausland zugewanderte Personen, Lehrlinge, Start-up-Unternehmen nicht gewährt, da es für diese eine eigene Förderung der Lohnnebenkosten gibt. Ebenso nicht gefördert werden beispielsweise der Nachtschwerarbeitsbeitrag, Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Verwaltungsstrafen, U-Bahn Steuer, Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge.
Höhe der Förderung?
Durch den Beschäftigungsbonus werden bis zu 3 Jahre lang 50% der Lohnnebenkosten (Dienstgebebeiträge), sofern sie vom Dienstgeber (DG) rechtzeitig bezahlt werden, für zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnisse gefördert. Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen:
- Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeitrag
- Arbeitslosenversicherungsbeitrag
- Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Die Auszahlung erfolgt einmal pro Jahr im Nachhinein. Die Administration der Förderung erfolgt ausschließlich durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und für die Tourismusbetriebe erfolgt dies durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).
Förderanträge können unter Einbindung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ab dem 01. Juli 2017 über den aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) Fördermanager beantragt werden.
Weitere Informationen zum Beschäftigungsbonus bzw. einen Fragen-Antwort-Katalog finden Sie auf der Website www.beschäftigungsbonus.at
Für Beratungen stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung!
Das Dokument soll einen Überblick verschaffen und es besteht keine Garantie auf Vollständigkeit.
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